Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonnenschutztechnik Schilling, Essen
Stand 10/2006
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(2) Angebote, Zeichnungen, Entwürfe u.ä. bleiben unser Eigentum, auch wenn wir den Zuschlag nicht erhalten. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 2 Lieferbedingungen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers voraus.
(2) Gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu verant-worten hat, in Verzug, so kann der Auftraggeber dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
(3) Beruht die Lieferverzögerung auf Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Lieferfrist um max. 6 Wochen. Danach kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt Ersatz des ihm entstandenen Schadens und der Mehraufwendung zu verlangen.
§ 3 Montage und Reinigung
(1) Der Auftraggeber hat für den erforderlichen Strom sowie Wasser zu sorgen. Bei Montagen von mehr als 4 Stunden sind sanitäre Anlagen und Toiletten zur Verfügung zu stellen. Die Raumtemperatur hat mindestens 12°C. zu betragen.
(2) Bei Reinigungsaufträgen gibt der Kunde eine Dienstleistung in Auftrag. Es ist möglich, daß je nach Verschmutzungsgrad, Alter und UV-Bestrahlung kein 100%iger Reinigungserfolg garantiert werden kann. Bearbeitungen, die einen besseren Reinigungserfolg erhoffen lassen, jedoch das zu reinigende Gut in irgendeiner Weise gefährden können, werden ausschließlich auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. In diesem Fall ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Fracht- und Verpackungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis enthalten.
(2) Die Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Netto-Preise und auf der Basis des jeweils geltenden Lohntarifs kalkuliert. Treten nach der Angebotsabgabe tarifliche Lohnerhöhungen ein, so darf der Lohnpreisanteil um den Prozentsatz der Lohnerhöhung angepaßt werden.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
(5) Folgende Umstände berechtigen zur Nachberechnung, sofern sie bei der Abgabe des Angebotes nicht erkennbar und aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren oder vom Auftraggeber verschwiegen wurden:
a) Hohlräume in Decken und Wänden, die die Anfertigung spezieller Teile zur Montage notwendig machen;
b) Wandversteifungen, Stahlträger, Armierungen u.ä., wodurch der Einsatz spezieller Werkzeuge oder gar eine Änderung der vorgesehenen Montage notwendig wird;
c) Nachträge und Sonderwünsche;
d) Verzögerungen der Arbeiten über eine vereinbarte Zeit oder aber einen angemessenen Zeitraum hinaus, aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind.
Sämtliche Mehrkosten die sich aus o.g. Gründen ergeben, inkl. Neubestellungen bei Maßänderungen, trägt der Auftraggeber.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Teile und Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung (aller aus der Geschäfts-verbindung bestehenden Ansprüche) unser Eigentum.
(2) Der Auftraggeber darf die unter unserem Eigentums-vorbehalt stehenden Waren ebenfalls nur unter Eigentums-vorbehalt weiterveräußern.
(3) Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums ist nicht zulässig.
§ 6 Gewährleistung
(1) Unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche, ins-besondere solche auf Schadenersatz, Wandlung oder Minderung sind wir nach unserer Wahl nur zur Ersatz-lieferung oder zur kostenlosen Instandsetzung bzw. wiederholten Leistung verpflichtet. Nach unserer Wahl können wir Ersatzlieferung, Ersatzleistung oder Instand-setzung durch Rückvergütung bereits erfolgter Zahlungen oder durch Verzicht auf nicht bezahlte Rechnungen ersetzen.
(2) Die Gewährleistung bzw. Garantie für nicht von uns hergestellte Produkte richtet sich nach der vom Hersteller angegebenen Garantie. Diese muß im Einzelfall erfragt werden.
(3) Für Reparaturen übernehmen wir eine Garantie von 6 Monaten.
(4) Mängel sind uns innerhalb von 10 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
(5) Handelsübliche oder technisch unvermeidliche Ab-weichungen in Qualität, Farben, Maßen, Gewicht oder Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden.
(6) Für ausgeführte Arbeiten bzw. ein- oder angebaute Anlagen oder Teile in/an Gebäuden, die Dritten zugänglich sind, übernimmt der Auftraggeber die Haftung, ohne daß eine Zwischenabnahme fällig wird.
§ 7 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß seine aus dem Geschäftsverkehr mit uns betreffenden Daten mittels Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtstand
Der Erfüllungsort und Gerichtstand ist Essen, Bundesrepublik Deutschland.